Verordnungsfähigkeit von Phytopharmaka
Über 70 gesetzliche Krankenkassen sind es nun, die OTC-Arzneimittel als Satzungsleistung in ihren Leistungskatalog aufgenommen haben. Für die Versicherten dieser Krankenkassen (immerhin 43 Millionen Versicherte) bedeutet das, dass ihnen die Kasse die Kosten für diese Arzneimittel erstattet.
Eine Bedingung hierbei ist, dass der Arzt diese Arzneimittel zuvor auf einem Grünen Rezept (oder Privatrezept) verordnet hat. Manche Krankenkassen erstatten hierbei nur Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, wie pflanzliche, homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel. Andere Kassen erstatten wiederum alle OTC-Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel), allerdings nur in der Altersgruppe der 12- bis 18-Jährigen (Bei Kindern bis 12 Jahre erstatten die Krankenkassen die Kosten für OTC-Arzneimittel ohnehin im Rahmen der Regelversorgung.).
Alle Krankenkassen haben zudem Erstattungsobergrenzen eingeführt. Das bedeutet, dass die Kassen die Kosten für diese Arzneimittel nur bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen.
Zudem verlangen viele Kassen von ihren Versicherten eine Eigenbeteiligung. Versicherte, die von Satzungsleistungen profitieren möchten, müssen das Rezept und die Rechnung aus der Apotheke bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Für den Arzt sind diese Verordnungen im Übrigen budgetneutral. Dies erleichtert ihm daher die ärztliche Verordnung.
(Quelle: BAH Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.)